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Mietminderung

Ein Mieter einer Mietsache hat das Recht zur Mietminderung, wenn die Mietsache Fehler hat oder Mängel aufweist, die eine ordnungsgemäße Benutzung der Mietsache einschränken oder ganz verhindern. Das Recht zur Mietminderung erfolgt gesetzlich automatisch, weshalb es nicht beantragt und auch nicht genehmigt werden muss. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört u.a., dass die Mängel nicht unerheblich sein dürfen und nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurden. Des weiteren darf der Mieter bei der Vertragsunterzeichnung kein Wissen um die Mängel gehabt haben und dieses Wissen auch bei einer Besichtigung nicht erlangen können. Grundsätzlich kein Grund für eine Mietminderung sind Mängel, die dem Mieter bei Vertragsabschluss bekannt waren und solche Mängel, die dem Mieter durch eine Besichtigung bekannt waren, er diese Mängel aber dem Vermieter bewusst verschwiegen hat. Auch ausgeschlossen sind Mängel, die der Mieter bei der Wohnungsübergabe kannte und seine Rechte zur Ausbesserung durch den Vermieter nicht wahrgenommen hat. Tritt ein Mangel während der Mietzeit ein, muss der Mieter den Vermieter rechtzeitig darauf aufmerksam machen, sodass dieser eine Abhilfe schaffen kann. Ist dies nicht der Fall, können keine Ansprüche auf Minderung der Miete geltend gemacht werden. Ein Recht zur Mietminderung besteht auch dann, wenn der Vermieter Versprechungen gemacht hat, bestimmte bauliche Veränderungen vorzunehmen und dieses Versprechen dann nicht einhält. Grundsätzlich kann das Recht zur Mietminderung nicht durch vertragliche Absprachen nichtig gemacht werden. Zur Bemessung der Höhe der Mietminderung gibt es viele Gerichtsurteile, die einen Anhaltspunkt zur prozentualen Minderung geben. Bei Streitigkeiten ist immer der Mieter in der Beweispflicht. Somit sollte man sich frühzeitig Fotos machen oder Zeugen heranziehen.